Jährliche Übersicht über die Verletzungen von Gewerkschaftsrechten

Haiti

Einwohner: 9.800.000 / Hauptstadt: Port-au-Prince
Ratifizierte IAO-Kernübereinkommen: 29 - 87 - 98 - 100 - 105 - 111

Im Bereich der Gewerkschaftsrechte wurde erneut über keinerlei Fortschritte berichtet. Obwohl das Vereinigungsrecht gesetzlich verankert ist, ist die Inkraftsetzung der Gewerkschaftsrechte weiterhin schwierig. Die politische Instabilität wurde durch die Folgen der weltweiten Nahrungsmittelkrise und durch Naturkatastrophen verschärft. Gewerkschaftsfeindliche Praktiken wie Entlassungen und Verfolgungen von Gewerkschafterinnen und Gewerkschaftern sind nach wie vor an der Tagesordnung.

Gewerkschaftsrechte in der Gesetzgebung

Restriktives Arbeitsgesetz: Die Verfassung von 1987 erkennt das Vereinigungsrecht und das Streikrecht für alle Sektoren an. Das Arbeitsgesetz, das sich hauptsächlich auf den privaten Sektor bezieht, stammt noch aus der Zeit der Duvalier-Diktatur und ist sehr restriktiv. Zahlreiche Kategorien von Beschäftigten sind von seinem Geltungsbereich ausgeschlossen, wie etwa Hausangestellte und Minenarbeiter, und ausländische Beschäftigte dürfen kein Gewerkschaftsamt bekleiden.

Für die Gründung einer Gewerkschaft sind lediglich zehn Mitglieder erforderlich. Nach ihrer Gründung muss die Gewerkschaft den Arbeitgeber über ihre Existenz unterrichten und ihm den Namen zumindest eines Funktionärs mitteilen. Artikel 236 des Strafgesetzbuches schreibt unterdessen vor, dass für die Gründung jeder Vereinigung von mehr als 20 Personen die vorherige Genehmigung der Regierung einzuholen ist, sofern diese Vereinigung von der Regierung anerkannt werden will.

Artikel 51 des Arbeitsgesetzes untersagt ausdrücklich die Entlassung von Beschäftigten aufgrund ihrer Gewerkschaftsarbeit, sieht jedoch nicht vor, dass ungerechtfertigterweise entlassene Gewerkschafter/innen wieder eingestellt werden, sondern hat nur Entschädigungen eingeführt. Es gibt zudem keinerlei gesetzliche Bestimmungen zum Schutz vor gewerkschaftsfeindlicher Diskriminierung bei der Einstellung.

Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Landarbeiter/innen, Selbständige und Beschäftigte in der informellen Wirtschaft fallen nicht unter das Arbeitsgesetz.

Tarifverhandlungen: Das Arbeitsgesetz verpflichtet die Arbeitgeber weder zu einer Zusammenkunft noch zu Verhandlungen mit den Gewerkschaften. Kraft eines Erlasses vom 4. November 1983 ist das Arbeits- und Sozialministerium zudem befugt, in die Ausarbeitung von Tarifverträgen einzugreifen.

Konfliktbeilegung: Das Arbeitsgesetz schreibt vor, dass die Parteien versuchen müssen, ihre Streitigkeiten auf dem Wege eines Vermittlungs-, Schlichtungs- bzw. Schiedsgerichtsverfahrens unter der Schirmherrschaft des Arbeits- und Sozialministeriums beizulegen. Konflikte werden der für Arbeitsfragen zuständigen Abteilung des Sozialministeriums vorgelegt, und falls keine Einigung zustande kommt, wird ein dreigliedriger Schiedsausschuss mit der Angelegenheit befasst. Kommt auch hier keine Einigung zustande, entscheidet eine dreigliedrige Beratungs- und Schiedskommission in letzter Instanz über den Konflikt.

Im Übrigen kann gegen die Entscheidung dieser Kommission keine Berufung eingelegt werden. Zahlreiche auf das Arbeitsrecht spezialisierte Anwälte haben unterstrichen, welche Gefahren es mit sich bringt, wenn außerhalb eines Rechtssystems eine neue Gerichtsbarkeit eingerichtet wird, da sich dadurch die Möglichkeit eines Konfliktes zwischen dem Rechtsstaat und der Richterrolle der Kommission bei der Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten erhöht.

Das Gesetz sieht zudem die Existenz eines Arbeitsgerichtes vor, das für Konflikte zuständig ist, die sich aus der Missachtung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen ergeben. Dieses Gericht ist jedoch nicht befugt, über Arbeitskonflikte im öffentlichen Sektor zu entscheiden.

Eingeschränktes Streikrecht: Das Streikrecht wird im Arbeitsgesetz anerkannt, jedoch mit Einschränkungen. Das Gesetz definiert drei Arten von Streiks. Jeder Streik, der nicht in eine dieser drei Kategorien fällt, ist illegal. Wird ein Streik als illegal erachtet, können die Beschäftigten nach dreitägiger Abwesenheit von ihrem Arbeitsplatz wegen Vertragsbruchs entlassen werden. In jedem Fall sind die Konfliktparteien vor einem Streik verpflichtet, sich um eine Schlichtung zu bemühen. Ein Streik ist 48 Stunden im Voraus anzukündigen und darf nicht länger als einen Tag dauern.

Streiks in Betrieben des öffentlichen Sektors sind illegal. Im Falle eines Konfliktes ist lediglich eine Vermittlung vorgesehen, und für den Fall, dass es doch zu einem Streik kommt, ermächtigt das Gesetz den Staat, einzugreifen und den Betrieb gewaltsam wieder zu eröffnen.

Zusage der Regierung nicht eingehalten: Es wird bereits seit mehreren Jahren über eine Reform der haitianischen Gesetzgebung nachgedacht, um sie in Einklang mit den Normen der IAO im Bereich der Gewerkschaftsrechte zu bringen.

Gewerkschaftsrechte in der Praxis und Rechtsverletzungen 2008

Hintergrund: 2008 war ein schwieriges Jahr für Haiti. Die Menschenrechtslage ist weiterhin prekär, und Armut und Hunger nehmen in dem Land zu. Es hatte erheblich unter der weltweiten Nahrungsmittelkrise sowie unter einer Reihe von Hurrikans und tropischen Stürmen zu leiden – all dies vor dem Hintergrund einer bereits instabilen politischen Situation. Am 12. April führten die Preiserhöhungen von Reis und anderen Grundnahrungsmitteln zu einem parlamentarischen Misstrauensvotum und der Absetzung von Premierminister Jacques Edouard Alexis, der seit 2006 im Amt gewesen war. Bei den Unruhen wurden fünf Menschen getötet und 200 verletzt. Es gab ferner Zusammenstöße mit den Friedenstruppen der Vereinten Nationen und Proteste gegen die seit 2004 in dem Land etablierte UN-Stabilisierungsmission (MINUSTAH). Am 12. April wurden drei Soldaten aus Sri Lanka beschossen und ein nigerianischer Polizist wurde getötet. Im Juni wurde Michèle Duvivier Pierre-Louis zur Premierministerin ernannt. Im August und September wurde Haiti von mehreren Stürmen verwüstet, die die Nahrungsmittelproduktion schwer beschädigten. Angesichts des weit verbreiteten Waffenbesitzes ist die Sicherheitslage in dem Land zudem nach wie vor prekär. Ende Dezember, am 18. Jahrestag der ersten Wahl Aristides zum Präsidenten, fanden in zwei Städten Demonstrationen statt, bei denen die Rückkehr des im Exil lebenden ehemaligen Präsidenten Jean-Bertrand Aristide gefordert wurde.

Gewerkschaftsrechte nicht gestärkt: Aufgrund des politischen Chaos in den letzten Jahren, des Klimas der Gewalt und einer Arbeitslosenquote in Rekordhöhe, aber auch infolge der Untätigkeit eines allzu schwachen Staatsapparates haben die Arbeitgeber völlig freie Hand. Diejenigen, die versuchen, die Beschäftigten gewerkschaftlich zu organisieren, sehen sich mit ständigen Einschüchterungen konfrontiert oder werden entlassen, meistens ohne Rücksicht auf die arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Um eine gewerkschaftliche Organisierung ihrer Beschäftigten zu verhindern, räumen die Arbeitgeber denjenigen, die keiner Gewerkschaftsorganisation angehören, Vorteile ein.

Straffreiheit für Arbeitgeber: Trotz einer diesbezüglichen Bestimmung im Arbeitsgesetz hat die Regierung noch nie eine Geldstrafe gegen einen Arbeitgeber verhängt, der in interne Gewerkschaftsangelegenheiten eingegriffen hat. Untersuchungen im Zusammenhang mit gegen Gewerkschafter gerichteten Rechtsverletzungen verlaufen im Allgemeinen im Sande.

Eine Vermittlung findet praktisch nicht statt: Die Arbeitnehmerorganisationen stellen die Arbeit der dreigliedrigen Kommission in Frage. Da die ihr übertragenen Fälle nie zu einem Ergebnis führen, ist es der Kommission in der Tat nicht gelungen, eine ausgleichende Rolle zu spielen und die Beschäftigten dazu zu ermutigen, sie mit ihren Konflikten zu befassen.

Das Arbeitsgerichtssystem funktioniert schlichtweg überhaupt nicht. Die Prozesse verlaufen nur selten gerecht, die Richter sind schlecht ausgebildet, und die Fristen werden nicht eingehalten. Einen Anwalt können sich viele nicht leisten. Außerdem weigern sich diese zum Teil, Arbeitnehmer zu vertreten, weil ihr Aufwand nur minimal entschädigt wird. Die Beschäftigten haben somit praktisch nie die Möglichkeit, die Arbeitsgerichte anzurufen.

Wenn die Gerichte einmal Entscheide zugunsten der Arbeitnehmer/innen treffen, werden diese nicht in Kraft gesetzt.

Die Arbeitsaufsichtsbehörden, die auf die Einhaltung der Gesetzgebung achten sollen, sind häufig personell unterbesetzt, die Inspektoren sind oft schlecht ausgebildet oder werden ganz einfach von den Arbeitgebern bedroht. Als Grund für die Ineffizienz der Arbeitsaufsicht werden sowohl die unzureichende finanzielle Ausstattung als auch der mangelnde politische Wille der Regierung angeführt.

Fortschritte bezüglich der Achtung der Gewerkschaftsrechte dank IFC-Klausel: Am 21. Februar 2006 hat die für die Kreditvergabe an den privaten Sektor zuständige Internationale Finanz-Corporation der Weltbank die Einhaltung der grundlegenden Arbeitnehmerrechte zu einer Kreditvergabebedingung gemacht, um Zwangs- und Kinderarbeit sowie diskriminierende Praktiken zu verhindern und die Achtung sämtlicher Gewerkschaftsrechte zu fordern. Auf der Grundlage dieser Klausel wurde bei dem Unternehmen CODEVI in der Freien Exportzone Ouanaminthe eine Vereinbarung mit der Gewerkschaft Sokowa unterzeichnet.