Brunei Darussalam
In Brunei finden praktisch keinerlei Gewerkschaftsaktivitäten statt, und weder für Tarifverhandlungen noch für Streiks ist eine gesetzliche Grundlage vorhanden.
Gewerkschaftsrechte in der Gesetzgebung
Eingeschränkte Rechte: Das Gewerkschaftsgesetz aus dem Jahr 1961 lässt die Gründung von Gewerkschaften zu, die von der Regierung registriert werden müssen. Den Arbeitgebern ist es gesetzlich untersagt, Beschäftigte im Zusammenhang mit ihrer Gewerkschaftsarbeit in irgendeiner Weise zu diskriminieren, und die Gewerkschaften können sich zu Dachverbänden zusammenschließen. Die Mitgliedschaft bei internationalen Gewerkschaftsorganisationen ist den Gewerkschaften und Dachverbänden jedoch untersagt, es sei denn, sie verfügen über eine schriftliche Genehmigung sowohl des Innenministeriums als auch des Arbeitsministeriums.
Mit Ausnahme derjenigen bei der Armee, bei der Polizei und im Gefängnisdienst können Staatsbedienstete Gewerkschaften gründen und beitreten, was bisher jedoch noch niemand getan hat.
Tarifverhandlungen nicht vorgesehen: Das Tarifverhandlungsrecht wird durch keinerlei gesetzliche Bestimmung untermauert. Zwischen einem Arbeitgeber und den einzelnen Beschäftigten sind individuelle Verträge abzuschließen, und gesetzmäßige Gewerkschaftsaktivitäten dürfen gegen diese individuellen Beschäftigungsverträge nicht verstoßen.
Streikrecht: Das Streikrecht wird im Gesetz nicht ausdrücklich anerkannt.
Wanderarbeitskräfte: Der Großteil der Arbeitsgesetzgebung gilt lediglich für bruneiische Staatsangehörige, so dass sowohl qualifizierte als auch unqualifizierte Wanderarbeitskräfte aus deren Geltungsbereich herausfallen und kein Vereinigungsrecht haben. Anfang 2008 gab die Regierung bekannt, dass knapp 31% der Beschäftigten im privaten Sektor bruneiische Staatsangehörige seien.
Freie Exportzone: Es gibt eine Freie Exportzone, die FEZ Muara, in der die Arbeitsgesetze uneingeschränkt gelten.
Brunei wurde am 17. Januar 2007 Mitglied der IAO, hat die Übereinkommen zur Vereinigungsfreiheit und zu Tarifverhandlungen bisher jedoch noch nicht ratifiziert.
Gewerkschaftsrechte in der Praxis und Rechtsverletzungen 2008
Aussetzung demokratischer Rechte verhindert Gewerkschaftsaktivitäten: Seit im Jahr 1962 der Ausnahmezustand ausgerufen wurde, sind die verfassungsmäßigen Bestimmungen hinsichtlich des Grundrechtes auf Rede-, Vereinigungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit weiterhin ausgesetzt. Für eine öffentliche Versammlung von mehr als zehn Personen ist die vorherige Genehmigung der Regierung erforderlich, und die Polizei kann eine nicht offizielle Sitzung von mehr als fünf Personen beenden, wenn in diesem Zusammenhang Landfriedensbruch befürchtet wird. Der Sultan ernennt sämtliche Minister im Kabinett, und auch die Richter werden vom Sultan berufen.
Lediglich eine aktive Gewerkschaft: In dem Land sind lediglich drei Gewerkschaften zugelassen, und nur diejenige, die für den Erdölsektor zuständig ist, die BOWU, ist wirklich aktiv. Sie hat im August 2008 einen dreijährigen Tarifvertrag mit Brunei Shell Petroleum (BSP) und Brunei LNG unterzeichnet. Im Juli 2008 vertrat die BOWU jedoch lediglich 26% der Beschäftigten dieser beiden Unternehmen und hatte insgesamt 182 Mitglieder.