Malaysia
Laut Angaben des malaysischen Gewerkschaftsbundes Malaysian Trades Union Congress (MTUC) ist das Gewerkschaftsgesetz (Trade Unions Act, TUA) darauf ausgelegt, die Gründung und den Ausbau von unabhängigen, starken Gewerkschaften zu behindern. Ausländischen Arbeitnehmern ist es gesetzlich verboten, eine Gewerkschaft zu organisieren oder anzumelden. Sie leiden unter schlechten Arbeitsbedingungen. Fälle von Gewerkschaftsauflösungen sind nach wie vor zahlreich.
Gewerkschaftsrechte in der Gesetzgebung
Die Regierung schwächt in wichtigen Arbeitsgesetzen die Gewerkschaftsrechte:. Das Gesetz erkennt das Recht der meisten Beschäftigten auf die Gründung von und den Beitritt zu Gewerkschaften an, aber das Gewerkschaftsgesetz aus dem Jahr 1959 und das Arbeitsbeziehungsgesetz von 1967 schränken die Vereinigungsfreiheit zudem erheblich ein. Der IAO-Ausschuss für Vereinigungsfreiheit kam zu dem Schluss, dass viele Bestimmungen des Gewerkschaftsgesetzes gegen die Prinzipien der Vereinigungsfreiheit verstießen und wies in seinem 349. Bericht darauf hin, dass die jüngsten Gesetzesänderungen "ohne Berücksichtigung" der IAO-Empfehlungen erfolgt seien.
Verschiedene andere Gesetze schränken die Vereinigungsfreiheit ebenfalls ein. Das malaysische Strafgesetz schreibt beispielsweise vor, dass für öffentliche Versammlungen von mehr als fünf Personen eine polizeiliche Genehmigung erforderlich ist.
Zahlreiche Beschränkungen bei Gewerkschaftsgründung, großer Ermessensspielraum beim Entzug der Zulassung: Der für Gewerkschaften zuständige Generaldirektor, der befugt ist, die Gewerkschaften zu überwachen und zu kontrollieren, kann die Zulassung einer Gewerkschaft verweigern, ohne dies begründen zu müssen, und er kann eine Zulassung auch wieder rückgängig machen. Nicht zugelassene Gewerkschaften werden als illegale Organisationen betrachtet. Der für Gewerkschaften zuständige Generaldirektor verfügt über einen großen Ermessensspielraum bei diesen Angelegenheiten. Außerdem kann der Generaldirektor die Zulassung einer Gewerkschaft rückgängig machen, wenn er feststellt, dass in einer "bestimmten Einrichtung, Branche, Berufsgruppe oder Industrie" zwei oder mehr zugelassene Gewerkschaften tätig sind. Der für Gewerkschaften zuständige Generaldirektor ist ferner befugt, die Zulassung eines Ortsverbandes einer Gewerkschaft auszusetzen, wenn er "davon überzeugt ist", dass dieser gegen das Gesetz oder Bestimmungen der Gewerkschaft verstoßen hat.
Der für Gewerkschaften zuständige Generaldirektor kann den Sektor und die Kategorie von Beschäftigten festlegen, die eine Gewerkschaft organisieren darf. Das Gewerkschaftsgesetz beschränkt die Gewerkschaftsmitgliedschaft auf Beschäftigte in ähnlichen Branchen. Branchenübergreifende Gewerkschaften sind verboten. Die Regierung verbietet weiterhin die Gründung nationaler Gewerkschaften in der Elektronikindustrie und lässt in dieser Branche nur die Gründung betriebsinterner Gewerkschaften auf Unternehmensebene zu.
Eine besonders besorgniserregende Entwicklung ist die von der Regierung im Parlament verabschiedete Änderung des Arbeitsbeziehungsgesetzes, die es dem Generaldirektor gestattet, viele dieser weitgehenden Vollmachten lokalen Beamten zu übertragen.
Der Minister für Humanressourcen kann eine Gewerkschaft aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung bis zu sechs Monate lang suspendieren.
Organisierungsverbot: Das Gesetz verbietet Industriegewerkschaften die Organisierung von Beschäftigten in leitenden und geschäftsführenden Positionen.
Kraft eines Zusatzes zum Arbeitsbeziehungsgesetz fallen jetzt auch Beschäftigte mit "geschäftsführenden” Aufgaben oder Sicherheitsaufgaben in die Kategorie der Beschäftigten in leitenden und "vertraulichen” Positionen , die nicht vor gewerkschaftsfeindlicher Diskriminierung geschützt sind. Das novellierte Gesetz versäumt es jedoch, den Begriff "geschäftsführende Position” und "Sicherheitsaufgaben” genauer zu definieren. Dadurch wird die Möglichkeit eines systematischen Missbrauchs seitens der Arbeitgeber geschaffen. Das Gesetz sieht auch vor, dass der Generaldirektor und der Minister die alleinige Befugnis haben, wenn es darum geht, die Einteilung der Beschäftigten in die verschiedenen Kategorien ("geschäftsführende Positionen", "Sicherheitsaufgaben" "führende Position" und "vertrauliche Aufgaben") vorzunehmen. Gegen ihre Entscheidung kann bei keinem Gericht Einspruch erhoben werden.
Die meisten Arbeitgeber nutzen diese Definition in missbräuchlicher Weise aus, um ihren Beschäftigten eine Gewerkschaftsmitgliedschaft zu verweigern und erfahrene Gewerkschaftsführer abzusetzen. Dabei bedienen sie sich der Auslegung der Kategorie von leitenden und geschäftsführenden Positionen, die auch Aufseher, Assistenten der Aufseher, Abteilungsleiter und Aufsichtspersonen auf unterer Ebene beinhalten.
Gewerkschaften müssen vom Arbeitgeber anerkannt werden: Im Arbeitsbeziehungsgesetz heißt es, dass eine Gewerkschaft beim Arbeitgeber ihre Anerkennung beantragen muss. Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, die Gewerkschaft anzuerkennen, ihr die Anerkennung zu verweigern oder den Generaldirektor um ein Urteil darüber zu bitten, ob die Mitglieder der Gewerkschaft wirkliche Mitglieder sind. Diese Bestimmung wird von den Arbeitgebern systematisch ausgenutzt, um die Anerkennung von Gewerkschaften zu verzögern und die gewerkschaftlichen Organisierungs- und Tarifverhandlungsversuche zu vereiteln.
Durch das neue Arbeitsbeziehungsgesetz wird der Schutz der Gewerkschaften insofern weiter geschwächt, als es die frühere Praxis abschuf, der zufolge Beamte die Registrierung von Gewerkschaftsmitgliedern zugrunde legten, um deren Legitimität festzustellen, wenn Arbeitgeber einer Gewerkschaft die Anerkennung verweigerten. Die neue Praxis sieht zwar eine geheime Urabstimmung der Arbeitnehmer vor, aber das Gesetz weist keinerlei Schutzmaßnahmen auf, um zu verhindern, dass die Zahl der Gewerkschaftsmitglieder von den Arbeitgebern für Wahlzwecke manipuliert wird (durch Hinzuzählen von Leiharbeitern oder Arbeitskräften mit befristetem Vertrag). Das neue Arbeitsbeziehungsgesetz enthält zudem Bestimmungen, die die Anerkennung von betriebsinternen Gewerkschaften gegenüber Industriegewerkschaften begünstigen.
Laut einer anderen Änderung dieses Gesetzes im Jahr 2007 nimmt der Minister, wenn ihm nicht spätestens 14 Tage nach Weigerung des Arbeitgebers, die Gewerkschaft anzuerkennen, ein Bericht vorliegt, an, dass der Antrag der Gewerkschaft auf Anerkennung zurückgezogen wurde. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass die Arbeitnehmer in der Gewerkschaft, deren Anerkennung auf diese Weise entzogen wurde, keinen Kündigungsschutz genießen.
Arbeitsmigranten: Zu Beginn des Jahres 2008 schloss die Regierung umfangreiche Veränderungen am Gewerkschaftsgesetz (Trade Unions Act - TUA) 1959 und dem Arbeitsbeziehungsgesetz (Industrial Relations Act - IRA) 1967 ab, die von der malaysischen Gewerkschaftsbewegung heftig abgelehnt wurden. Eine der für Arbeitsmigranten relevanten Klauseln sieht eine veränderte Methode vor, mit der bestimmt wird, ob eine Gewerkschaft das Recht hat, die Weigerung des Arbeitgebers zur Anerkennung der Gewerkschaft anzufechten. Das neue IRA hat den Schutz der Gewerkschaften weiter geschwächt. Bis dato mussten Amtspersonen anhand des Registers für Gewerkschaftsmitglieder (welches gesetzlich vorgeschrieben ist) bestimmen, ob die Weigerung des Arbeitgebers zur Anerkennung der Gewerkschaft rechtmäßig angefochten werden konnte. Jetzt muss laut Gesetz eine Geheimabstimmung durch die Arbeitnehmer vorgenommen werden, aus der die Gewerkschaft nur mit einer Mehrheit als Sieger hervorgehen kann. Es sieht jedoch keine angemessene Absicherung gegen Manipulationen seitens der Arbeitgeber vor, die zu Wahlzwecken die Größe der Verhandlungseinheit (durch Einstellung von Zeit- oder Vertragsarbeitern einschließlich Arbeitsmigranten) verändern können. Durch Einschüchterung werden die ausländischen Arbeitnehmer entweder von der Wahl abgehalten oder gezwungen, gegen die Gewerkschaft zu stimmen. In beiden Fällen mit dem gleichen Ziel: Der Gewerkschaft wird es unmöglich gemacht, ihren Vertreterstatus gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen und dessen Weigerung zur Anerkennung der Gewerkschaft anzufechten.
Unter dem TUA und dem IRA kann ein ausländischer Arbeitnehmer einer bestehenden Gewerkschaft beitreten und an ihren Aktivitäten teilnehmen. Artikel 28(a) des TUA schreibt jedoch vor, dass ein Gewerkschaftsfunktionär ein Bürger von Malaysia sein muss. Ausländische Arbeitnehmer können somit keine Gewerkschaftsämter übernehmen. Darüber hinaus setzt das Innenministerium eine Reihe von Bedingungen für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer voraus. Dazu gehört das absolute Verbot, jeglicher Art von Verbindung beizutreten.
Beschränkungen im öffentlichen Sektor: Im öffentlichen Sektor sind die Beschäftigten im Verteidigungssektor, bei der Polizei und in Haftanstalten nicht berechtigt, Gewerkschaften zu gründen oder beizutreten.
Beschränkungen des Streikrechts: Das Streikrecht wird nicht ausdrücklich anerkannt und die gesetzlichen Beschränkungen machen die Organisierung eines legalen Streiks praktisch unmöglich. Streiks wegen der Nichtanerkennung von Gewerkschaften oder wegen willkürlicher Entlassungen sind unzulässig, ebenso wie Generalstreiks und Sympathiestreiks.
Die Strafen für Vorstandsmitglieder einer Gewerkschaft, die sich an einem illegalen Streik beteiligen, beinhalten Bußgelder und Haftstrafen von bis zu einem Jahr. Basismitgliedern, die an einem illegalen Streik teilnehmen, wird ihre Gewerkschaftsmitgliedschaft automatisch von der Regierung aberkannt, und sie können ohne schriftliche Genehmigung des für Gewerkschaften zuständigen Generaldirektors danach keiner anderen Gewerkschaft mehr beitreten.
Die vor einem Streik zu durchlaufenden Verfahren sind langwierig. Zwei Drittel der Mitglieder einer Gewerkschaft müssen sich in geheimer Urabstimmung für einen Streik aussprechen, und die Urabstimmung muss einen Beschluss bezüglich der "Art der im Verlauf eines solchen Streiks zu ergreifenden bzw. zu unterlassenden Maßnahmen" beinhalten. Die Ergebnisse der Urabstimmung werden dem für Gewerkschaften zuständigen Generaldirektor zur Überprüfung vorgelegt. Wenn alle Verfahren durchlaufen wurden, sind weitere sieben Tage abzuwarten. Während dieser Frist kann sich die Arbeitsbeziehungsabteilung des Ministeriums für Humanressourcen um eine Schlichtung bemühen und den Konflikt im Falle eines Scheiterns an das Arbeitsgericht verweisen. Während der Konflikt vom Arbeitsgericht behandelt wird, sind Streikposten, Streiks und Aussperrungen verboten.
Die Gewerkschaften in "wesentlichen Diensten" müssen einen Streik mindestens 21 Tage bevor sie in Streik treten, ankündigen. Die wesentlichen Dienste sind äußerst breit definiert und umfassen u.a. das Gesundheits-, Bildungs- und Verkehrswesen.
Beitritt zu einer internationalen Organisation muss genehmigt werden: Im Gewerkschaftsgesetz heißt es, dass die Gewerkschaften die Genehmigung des für sie zuständigen Generaldirektors benötigen, bevor sie einer internationalen Organisation beitreten können. Die Berücksichtigung dieses Antrages findet unter den vom Generaldirektor für geeignet befundenen Bedingungen statt.
Beträchtliche Einschränkung der Tariffreiheit: Das Arbeitsbeziehungsgesetz legt fest, dass Fragen wie Einstellungen und Kündigungen, Versetzungen und Beförderungen, Entlassungen und Wiedereinstellungen von Tarifverhandlungen ausgeschlossen sind. Die jüngste Änderung des Arbeitsbeziehungsgesetzes hat die Reichweite der Tarifverhandlungen weiter eingeschränkt und bei den für Verhandlungen zulässigen Themen sehr enge Grenzen gesetzt. Dazu gehören Bestimmungen für die Ausbildung zur Verbesserung der Qualifikationen, eine jährliche Überprüfung des Lohnsystems und ein leistungsabhängiges Entlohnungssystem.
Das Arbeitsbeziehungsgesetz schränkt zudem Tarifverhandlungen in Betrieben in sogenannten "Pionierindustrien" wie der Elektronikindustrie ein.
Im öffentlichen Dienst beschränkt ein Ratssystem die Gewerkschaften des öffentlichen Sektors auf eine beratende Funktion, d.h. darauf, zu Grundsätzen der Lohngestaltung und anderer Beschäftigungsbedingungen "ihre Ansicht zu äußern".
Beschränkung von gerichtlichen Verfügungen bei Kündigung wegen Gewerkschaftsmitgliedschaft: Das neue Arbeitsbeziehungsgesetz sieht strenge Vorschriften für Richter vor. Sie dürfen bei einer Kündigung aus gewerkschaftsfeindlichen Gründen ab dem Datum der Entlassung nicht mehr als 24 Monate Lohnnachzahlung gewähren. Der Betrag, den ein gekündigter Arbeitnehmer nach seiner Entlassung verdient, muss von der gewährten Lohnfortzahlung abgezogen werden.
Weisungsbefugnis des Handelsgerichts außer Kraft gesetzt: Angaben des MTUC zufolge wurde dem Handelsgericht durch die neuen Gesetzesänderungen seine Weisungsbefugnis entzogen. Es hatte bis dato eine wichtige Rolle bei Übereinkünften in Beschäftigungsprozessen und der Förderung des harmonischen Miteinanders in der Arbeitswelt gespielt.
Gewerkschaftsrechte in der Praxis und Rechtsverletzungen 2008
Verbot branchenübergreifender Verbände: Aufgrund des Verbots branchenübergreifender Gewerkschaftsdachverbände wird der Malaysian Trades Union Congress (MTUC), der sowohl den privaten als auch den öffentlichen Sektor abdeckt und 500.000 Mitglieder hat, gesetzlich nicht als Gewerkschaftsdachverband anerkannt. Er wurde im Rahmen des Vereinigungsgesetzes eingetragen und ist daher nicht berechtigt, Tarifverträge abzuschließen oder Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen.
Willkürliche und extrem langsame Anerkennung von Gewerkschaften: Ein Arbeitgeber sollte nach spätestens 21 Tagen auf einen Antrag auf gewerkschaftliche Anerkennung reagieren. In Wirklichkeit dauert dies im Falle eines Konfliktes jedoch wesentlich länger, da der Fall zunächst dem für Arbeitsbeziehungen zuständigen Generaldirektor, dem für Gewerkschaften zuständigen Generaldirektor und anschließend dem Minister für Humanressourcen vorgelegt wird, der das letzte Wort hat, wenn nicht das Oberste Gericht angerufen wird. In einigen Fällen dauert die Abwicklung dieser Anträge sogar zwischen drei und fünf Jahren.
In einer früheren Klage des MTUC bei der IAO führte dieser Fälle an, bei denen der zuständige Generaldirektor mehr als 8.000 Arbeitern in Produktionsunternehmen willkürlich das Recht auf Organisation und Tarifverhandlungen verweigert hatte.
Die seit geraumer Zeit vorgebrachten Beschwerden des MTUC und seiner Mitgliedsorganisationen hinsichtlich des umständlichen Verfahrens zur Anerkennung von Gewerkschaften und Kollektivverhandlungen blieben trotz der Änderungen am IRA unbeachtet. Diese sehen spezifische Maßnahmen vor, mit deren Hilfe dem Anspruch der Gewerkschaften auf Anerkennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten Geltung verschafft werden soll. Die Regierungsbehörden gaben jedoch an, diese Änderungen aufgrund fehlender angemessener Regulierungen nicht durchsetzen zu können. Zehn Monate nach der Verkündigung der Gesetzesänderung hatte das Ministerium für Humanressourcen noch immer keine Regulierungen zur Umsetzung vorgelegt.
Canon Opto weigert sich, betriebsinterne Gewerkschaft anzuerkennen: Der japanische transnationale Konzern Canon Opto weigerte sich, die betriebsinterne Gewerkschaft anzuerkennen, obwohl das Ministerium für Humanressourcen bestätigt hatte, dass die Gewerkschaft mehr als 60 % des Personals vertrat. Canon hat beim Obersten Gerichtshof Klage eingereicht. Bis die Sache vor Gericht entschieden wird, was nach Angaben des MTUC zwischen fünf und zehn Jahren dauern könnte, muss der Arbeitgeber die Gewerkschaft nicht anerkennen und darf Kollektivverhandlungen verweigern. Gegen Ende 2008 hatten die meisten Mitglieder die Zahlung ihrer Gewerkschaftsbeiträge eingestellt.
Im Dezember 2008 lagen 18 solcher Fälle vor, die durch Rechtsverfahren hinausgezögert wurden.
Ineffiziente Arbeitsgerichte: Bisher hat die Regierung noch keinerlei Strafmaßnahmen gegen Arbeitgeber ergriffen, die sich den Anweisungen der Regierung bezüglich der Anerkennung von Gewerkschaften widersetzt und sich geweigert haben, den Anordnungen der Arbeitsgerichte in Bezug auf die Wiedereinstellung illegalerweise entlassener Beschäftigter Folge zu leisten. Es hat Fälle gegeben, in denen Unternehmen Taktiken wie etwa eine Namensänderung anwandten, um die legalen Bemühungen der Arbeitnehmer zu vereiteln.
Laut MTUC sind die neuen Änderungen den Bemühungen von transnationalen Konzernen zur Gewerkschaftsauflösung zuträglich.
Wanderarbeitskräfte dürfen Gewerkschaften weder gründen noch leiten: Den etwa 2,6 Millionen Wanderarbeitskräften (von 10,5 Millionen Beschäftigten bzw. 25% der Arbeitnehmer) in Malaysia ist es gesetzlich untersagt, eine Gewerkschaft zu organisieren oder deren Zulassung zu beantragen. Außerdem dürfen sie kein Gewerkschaftsamt übernehmen. Der MTUC berichtet, dass Wanderarbeiter von den Unternehmen eingeschüchtert werden, um sie an einem Gewerkschaftsbeitritt zu hindern, die sich dann auf die Tatsache stützen, dass sie keine Mitglieder seien, um den Gewerkschaften die Anerkennung mit der Begründung verweigern, dass sie weniger als 50% der Belegschaft vertreten. Die Arbeitsgenehmigung der Wanderarbeiter enthält den Hinweis, dass ihnen die Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft untersagt sei. Das System zur Registrierung von Wanderarbeitern entmutigt diese, ihre Rechte in Anspruch zu nehmen, weil es den Arbeitgebern die Möglichkeit gibt, Arbeiter aus buchstäblich jedem Grund zu entlassen.
Darüber hinaus berichtet der MTUC, dass die Vermittler von Arbeitsmigranten oftmals deren Reisedokumente zurückhielten, so dass sie sich kaum außerhalb ihres Arbeitsplatzes bewegen könnten. Der MTUC erhielt im Laufe des gesamten Jahres zahlreiche Berichte über Vertragsverstöße und Arbeitsvermittler, die riesige Summen unbezahlter Löhne schuldig waren. In den Berichten heißt es, dass viele Arbeitnehmer, die beim Arbeitsministerium eine Entschädigungsklage eingereicht hätten, wegen Überschreitung der Arbeitsgenehmigung oder fehlender gültiger Reisedokumente verhaftet und in ein Gefangenenlager gebracht worden seien.
Einschüchterung durch die Polizei: Am 1. Mai verhinderte die Polizei in Pudu eine Versammlung von ca. 200 Menschen am Platz Dataran Merdeka und damit einen Marsch zum Tag der Arbeit.
Arbeitsmigranten: Arbeitgeber haben IRA- und TUA-Klauseln dahingehend ausgelegt, dass sie ausländischen Arbeitnehmern den Gewerkschaftsbeitritt untersagen. Das Innenministerium hat wiederholte Appelle des MTUC hinsichtlich dieser Gesetzesauslegung durch die Arbeitgeber abgewiesen. Arbeitgeber haben Einschränkungen dieser Art in die Arbeitsverträge von Arbeitsmigranten aufgenommen, ohne dass das Innenministerium Schritte dagegen unternommen hätte. Darüber hinaus kann eine Vertragsverletzung mit Entlassung bestraft werden, die wiederum zum Entzug der Arbeitserlaubnis und zur Ausweisung führt. Die Drohung mit Entlassung und Ausweisung löst bei den ausländischen Arbeitnehmern große Angst aus. Daher betrachten sie gewerkschaftliche Bemühungen mit Abneigung.
Unterbezahlte und inhaftierte Arbeitsmigranten: Anfang Mai wurden 39 vietnamesische und 19 indonesische Arbeitnehmer in ihrem Schlafsaal eingesperrt und von der Arbeit ausgeschlossen. Trotz Drohungen seitens der Geschäftsführung und polizeilicher Maßnahmen hatten sie mehrere Tage lang darauf bestanden, mit der Geschäftsführung über höhere Löhne zu sprechen. Am 10. Juni forderte die Geschäftsführung die vietnamesischen Arbeiter zur Unterschrift einer Erklärung auf, mit der sie sich beim Unternehmen entschuldigen und die Lohnbedingungen anerkennen sollten. Daraufhin hätten sie zur Arbeit zurückkehren können. Fünf Arbeitnehmer erklärten sich einverstanden. Drei andere, deren Reisepässe von der Geschäftsführung beschlagnahmt worden waren, flohen nach Kuala Lumpur und kauften neue Reisedokumente, um in ihr Heimatland zurückzukehren. Mehr als 30 vietnamesische Arbeitnehmer wurden weiterhin in ihrem Schlafsaal festgehalten.
Acht indische Beschäftigte, die rechtmäßig in einer Fabrik in Shah Alam in Malaysia angestellt waren, wurden zu illegalen Arbeitskräften gemacht, als sie beim Handelsgericht gegen ihre Unterbezahlung klagten. Ihr Arbeitgeber zog ihre Arbeitsgenehmigungen sofort zurück und stufte sie als illegale Arbeitnehmer ein.
Tod am Arbeitsplatz: Am 6. November nahmen hunderte von Arbeitsmigranten in einer Fabrik in Menglembu einen Streik auf, um gegen den Tod eines Kollegen, des 40 Jahre alten gebürtigen Nepalesen Dil Bahadur zu protestieren. Die Beschäftigten gaben an, dass der Tod von Dil Bahadur der Geschäftsführung anzulasten sei, da deren Vertreter in der Fabrik ihn mit Schmerzen in der Brust und Atembeschwerden zu spät ins Krankenhaus geschickt hätten. Die Streikenden beanstandeten darüber hinaus, unterbezahlt zu sein, nach Vertragsende nicht in ihr Heimatland zurückkehren zu dürfen und für Kost und Logis zahlen zu müssen. Am 28. Mai starben fünf ausländische Arbeitnehmer, vier aus Bangladesch und einer aus Birma, bei einem Feuer in einer Möbelfabrik in Kampung Melayu Subang.
Nach Schätzungen des MTUC werden 15 bis 20% der registrierten Arbeitsmigranten im Land misshandelt. Der MTUC berichtet, er erhalte jeden Monat Hunderte Beschwerden über Fälle von Wanderarbeitern, deren Rechte von Arbeitgebern und Regierungsbehörden verletzt wurden.
Hausangestellte – keine Rechte, heftiger Missbrauch: Viele der ca. 400.000 vornehmlich indonesischen Hausangestellten in Malaysia haben mit zurückbehaltenen Löhnen, Hausarrest und übertrieben langen Arbeitsstunden ohne Freizeitausgleich zu kämpfen. Einige werden körperlich und sexuell missbraucht. Hausangestellte sind aus den wichtigsten Klauseln des malaysischen Arbeitsgesetzes von 1955 ausgeschlossen. Ihre Arbeitsgenehmigungen binden sie an einen bestimmten Arbeitgeber, und aus Furcht vor Ausweisung wird Missbrauch nur selten angezeigt. Immer wieder wird über Fälle schwersten körperlichen Missbrauchs von ausländischen Hausangestellten berichtet. Im September 2008 zwang ein malaysischer Arbeitgeber einen indonesischen Hausangestellten, kochendes Wasser zu trinken.
Freiwilligenkorps RELA übt Schreckensherrschaft über Arbeitsmigranten aus: Die RELA, eine Freiwilligenorganisation von Zivilisten, die als Hilfskräfte für die Behörden tätig sind und für jeden aufgegriffenen, nicht erfassten Wanderarbeiter eine Belohnung erhalten, war im Lauf des Jahres in zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Arbeitsmigranten verwickelt. Der MTUC hat im Jahr 2007 erklärt, dass "Strafverfolgung nur durch professionell ausgebildete Polizisten und andere Strafverfolgungsbeamte" geschehen dürfe und für die Abschaffung der RELA plädiert. Die Regierung bemühte sich jedoch aktiv um ein neues Gesetz, um die RELA formell als Organisation unter Aufsicht des Innenministeriums einzusetzen.