Jährliche Übersicht über die Verletzungen von Gewerkschaftsrechten

Deutschland

Einwohner: 82.500.000 / Hauptstadt: Berlin
Ratifizierte IAO-Kernübereinkommen: 29 - 87 - 98 - 100 - 105 - 111 - 138 - 182

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) setzt sich erneut über internationales Völkerrecht hinweg. Beamte, ungeachtet ihrer Funktion, sind nach wie vor nicht streikberechtigt. Es wurde über unterschiedliche Formen gewerkschaftsfeindlichen Verhaltens seitens der Arbeitgeber berichtet.

Gewerkschaftsrechte in der Gesetzgebung

Das Grundgesetz garantiert das Vereinigungsrecht. Mindestnormen werden in gesonderten Gesetzen - nicht in einem einzigen Arbeitsgesetz - abgedeckt.

Das Grundgesetz erkennt das Recht auf Tarifverhandlungen an, und die daraus resultierenden Verträge fallen unter das Tarifvertragsgesetz. Tarifverträge sind für die Mitglieder der betroffenen Gewerkschaft und Arbeitgebervereinigung bindend. Tarifverträge sollen sich auf arbeitsbezogene Fragen und nicht auf Unternehmensbeschlüsse beziehen, wodurch erhebliche "Grauzonen" bezüglich des Gegenstandes von Tarifverhandlungen entstehen.

Anhörungs- und Unterrichtungsrechte: Die Beschäftigten haben die Möglichkeit, durch Betriebsräte an der betrieblichen Entscheidungsfindung mitzubestimmen und mitzuwirken. Die Betriebsräte überwachen die Umsetzung des Tarifvertrages der Gewerkschaft im Betrieb. Die Anhörungs- und Unterrichtungsrechte der Beschäftigten befinden sich im Einklang mit der EU-Gesetzgebung. Betriebsratsmitglieder müssen keine Gewerkschaftsvertreter sein, obwohl mehr als die Hälfte von ihnen Gewerkschaftsmitglieder sind, wie Zahlen aus dem Jahr 2006 belegen.

Die Mitbestimmung in Großunternehmen ermöglicht Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsräten der Konzerne, auf die allgemeine Unternehmenspolitik einzuwirken, ohne letztlich Massenentlassungen oder Betriebsverlagerungen wegen der Mehrheit der Kapitalseite in jedem Fall verhindern zu können.

Kein Streikrecht der Beamtinnen und Beamten: Den Beamten im öffentlichen Dienst, einschließlich der Lehrkräfte, wird das Streikrecht verweigert. Die IAO fordert die Bundesregierung bereits seit 1959 auf, denjenigen Beamten, die keine Autoritätsfunktion im Namen des Staates erfüllen, das Streikrecht zu gewähren. Damit verbunden ist, dass Beschäftigten im Beamtenstatus trotz IAO-Kritik weiterhin auch das Recht auf Tarifverhandlungen verweigert wird. Für die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst gilt dagegen die volle Koalitionsfreiheit. Einige der Beamten- und berufsständischen Organisationen lehnen im Gegensatz zu den Gewerkschaften im Deutschen Gewerkschaftsbund das Streikrecht für Beamte immer noch ab, um überkommene vorgebliche "Privilegien" der Beamten (Alimentationspflicht des Staates, Unkündbarkeit etc.) nicht zu gefährden.

Die Gewerkschaften waren unter der sozialdemokratischen Regierung von Gerhard Schröder (bis 2005) eng an einer umfassenden Modernisierung des Beamtenrechts beteiligt, und es bestand die Hoffnung, dass dabei die IAO-Empfehlungen berücksichtigt werden würden. Seit dem Regierungsantritt der großen Koalition im November 2005 wurden in dieser Hinsicht jedoch keinerlei Fortschritte erzielt.

Protest- und Solidaritätsstreiks: Streik und Aussperrung sind gesetzlich nicht geregelt, sondern richten sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Bisher galt generell, dass Streiks nur legal sind, wenn sie ein tariflich regelbares Ziel verfolgen. Entscheidungen des BAG aus dem Jahr 2007 haben diese Ansicht jedoch in Frage gestellt.

Am 24. April 2007 entschied das BAG, dass die Gewerkschaften auch Proteststreiks wie etwa gegen Betriebsschließungen organisieren können.

Am 19. Juni 2007 entschied das BAG, dass Sympathiestreiks ohne eigene Tarifforderungen dann gerechtfertigt sind, wenn die streikende Gewerkschaft von dem Konflikt, den sie unterstützt, selbst betroffen ist.

Gewerkschaftsrechte in der Praxis und Rechtsverletzungen 2008

EuGH-Rechtsprechung zu Lasten der Arbeitnehmerrechte: Im vergangenen Jahr hat das sogenannte Rüffert-Urteil dazu geführt, dass in den Bundesländern die sog. Tariftreueregelungen außer Kraft gesetzt wurden. Tariftreueregelungen sind Bestimmungen im Vergaberecht, die festlegen, dass öffentliche Aufträge nur an solche Unternehmen vergeben werden, die Tariflohn zahlen. Der EuGH entschied, dass bei der öffentlichen Auftragsvergabe nur Arbeitsbedingungen vorgeschrieben werden können, die durch gesetzliche Mindestlöhne oder für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge festgelegt wurden. Dies bedeutet, dass in Deutschland für entsandte Arbeitnehmer/innen ein geringeres Schutzniveau gilt. Das Rüffert-Urteil ist Teil einer Rechtsprechungsserie (Viking, Laval, Kommission gegen Luxemburg), in der zum einen die Arbeitnehmerentsenderichtlinie in eine „Maximalrichtlinie“ umgedeutet wird, die kein höheres Schutzniveau als in der Richtlinie vorgesehen zulässt. Zum anderen werden die wirtschaftlichen Grundfreiheiten von Unternehmen über Arbeitnehmerrechte gestellt.

Tarifverhandlungen: Deutschland verfügt über eine lange Tradition der Tarifverhandlungen. Allerdings sind inzwischen in vielen Branchen Öffnungsklauseln zwischen den Tarifvertragsparteien vorgesehen, die den Betrieben unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen vom Tarifvertrag ermöglichen, um Beschäftigung zu sichern. Sofern dabei Lohnzugeständnisse erfolgten, stand auf der anderen Seite die Beschäftigungsgarantie im Vordergrund. Tarifverträge die von gelben, mitgliederschwachen und damit nicht durchsetzungsfähigen Gewerkschaften abgeschlossen wurden, werden zunehmend von den Gerichten anerkannt. Ein besonderes Problem stellen die Tarifverträge der christlichen Gewerkschaften dar, die oft weit unter einem menschenwürdigen Lohn abschließen.

Diskriminierung von Gewerkschaftsmitgliedern: In Deutschland gibt es keine systematische Diskriminierung durch den Staat, aber es kommt immer wieder zu gewerkschaftsfeindlicher Diskriminierung durch Arbeitgeber. So wird auf prominente Gewerkschaftsmitglieder abgezielt; es kommt zu Entlassungen, Degradierungen, Versetzungen und Diskriminierung bei der Einstellung, vor allem dann, wenn aktive Gewerkschaftsmitglieder dem Betriebsrat angehören. Solche Diskriminierungen, die nicht selten die wirtschaftliche Existenz der Gewerkschafter massiv bedrohen, vor Gericht zu korrigieren, ist oft ein langer und schwieriger Weg.

Gewerkschaftsfeindliche Arbeitgeber: Trotz einer langen Gewerkschafts-, Tarifverhandlungs- und Mitbestimmungstradition legen zahlreiche Unternehmen erhebliche Gewerkschaftsfeindlichkeit an den Tag. In solchen Fällen erhalten z. B. externe Gewerkschaftsvertreter keinen Zutritt zu dem Betrieb und die Arbeitgeber betreiben gewerkschaftsfeindliche Propaganda.

Die Arbeitgeber können eine Arbeitnehmervertretung umgehen, indem sie ihre Unternehmen in kleinere Einheiten unterteilen. Es gibt keine vorgeschriebene Mindestmitgliederzahl für die Gründung einer Gewerkschaft, aber für die Einrichtung eines Betriebsrates sind mindestens fünf Beschäftigte erforderlich, so dass die Arbeitgeber die Gewerkschaftspräsenz durch die Schaffung sehr kleiner Organisationseinheiten indirekt schwächen können. Mediale Angriffe auf den Betriebsrat zur Untergrabung der Gewerkschaften sind eine bekannte Taktik: Die Betriebsleitungen wissen die öffentliche Meinung dadurch zu manipulieren, dass sie beispielsweise die laufenden Kosten eines Betriebsrates aufbauschen.

Gewerkschaftsfeindliche Belästigungen nehmen im Zuge von Streiks und Gewerkschaftsprotesten zu. Es gab Fälle, in denen die Polizei eingeschaltet wurde, um Gewerkschafter/innen zu "disziplinieren", womit sie sich auf die Seite der Arbeitgeber stellte und die staatliche Neutralität verletzte.